Beurteilung von Pumpen 1994/1995

  • Hallo liebe Community,


    ich habe folgendes Anliegen:


    Ich soll für einen Kunden beurteilen, ob deren verbaute Pumpen in den Explosionsschutzzonen stehen dürfen. Die Beurteilung erfolgt nur nach mechanischem Explosionsschutz.


    Alle Pumpen sind technisch einwandfrei und die gesamte Dokumentation liegt ebenso vor. Die Pumpen haben alle das EX-Symbol und sind haben laut Dokumentation eine Schutzart von IP54, EExe II T3.


    Der Einbau erfolgte noch nach 94/9/EG (1994/1995)


    Was ist nun bei der Beurteilung wichtig zu beachten? Vielen Dank für eure Hilfe! :freude:

  • Die Pumpen werden keine Ex-Kennzeichnung EExe II T3 sowie IP 54 haben, sondern die Motoren. Die Pumpen müssen aber eine eigene Ex-Kennzeichnung haben, sofern sie nach ATEX gebaut worden sind. Außerdem muss für die Pumpen dann auch beim Kunden eine Konformitätserklärung des Herstellers nach 94/9/EG vorliegen. Das musst du beides prüfen. Wenn das beides o.k. ist, bis du schon einen großen Schritt weiter.
    Wichtige Frage: Was fördern die Pumpen?

  • Hallo Paulsmard,


    so wie du es schreibst, sind die Pumpen von 1994/1995.
    Damals gab es den mechanischen Explosionsschutz (in diesem Ausmass) noch nicht! Die Bezeichnung EEx e II T3 kommt, wie schon von Corbit geschrieben, von dem E-Motor.
    Jetzt solltest du bei dem Hersteller dieser Pumpen anhand der Seriennummer nachfragen, ob diese für den Einsatz im Ex-Bereich überhaupt geeignet sind, oder ob es wesentliche Änderungen zu ATEX-Pumpen gibt.
    Eine Konformitätserklärung nach 94/9/EG, oder 2014/34/EU wirst du auf keinen Fall bekommen!!!
    Wenn der Hersteller dir das ok dafür gibt, muss im Explosionsschutzdokument eine Sicherheitsbetrachtung für diese Pumpe erstellt werden (dann hat diese Bestandsschutz) und man sollte festlegen, wie, wann, welche Wartungen, etc. man durchführt.


    Gruss, Jan

  • "so wie du es schreibst, sind die Pumpen von 1994/1995....."
    Ja, klar! Ich war gedanklich 10 Jahre weiter. 1994/95 gab es noch gar kein ATEX. Gut, wenn hier mal jemand einen Post richtig lesen kann. :)


  • Wenn der Hersteller dir das ok dafür gibt, muss im Explosionsschutzdokument eine Sicherheitsbetrachtung für diese Pumpe erstellt werden (dann hat diese Bestandsschutz) und man sollte festlegen, wie, wann, welche Wartungen, etc. man durchführt.


    Vielen Dank für die Antwort. Ich habe den Hersteller kontaktiert und dieser hat mir zugesichert, dass die "alten" Pumpen Bestandsschutz haben und somit weiterhin betrieben werden können. Er wolle mir hierfür allerdings noch ein Schreiben zukommen lassen, welches ich der Dokumentation beilegen kann.


    Wie meinst du das mit der Sicherheitsbetrachtung? Wie soll diese genau aussehen? Ist das der Beleg dafür, dass der Hersteller sein OK gibt oder wie kann ich das verstehen?


    Eine Konformitätserklärung zu den Pumpen liegt anhand der Dokumentation vor. Diese ist leider nicht nach 94/9/EG oder Neuer erstellt.


    Leute, danke für eure Hilfe! :freude:

  • Hallo paulsmard


    Zitat

    Eine Konformitätserklärung zu den Pumpen liegt anhand der Dokumentation vor. Diese ist leider nicht nach 94/9/EG oder Neuer erstellt.


    Dies wird wahrscheinlich die 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) sein.


    Du musst im Explosionsschutzdokument diese Pumpe auch erwähnen. Du setzt ja immerhin ein „nicht ATEX-Gerät“ ein und musst dies Begründen!
    Hier (nur!) ein Beispiel.:
    Die Pumpe besitzt keine eigene Konformitätserklärung nach ATEX, da sie vor dieser Zeit eingesetzt wurde. Laut Hersteller bestehen aber keine Bedenken diese weiterhin einzusetzen. (ggf. wenn Aussage zutreffend: Laut Angabe des Herstellers besteht kein Unterschied zu neueren ATEX-Geräten gleicher Bauart. Es werden analog die Bedienungsanleitungen beachtet und bei der Festlegung von Wartungs- und Prüfintervallen nach BetrSichV herangezogen.) <--- Das ist nur ein Beispiel, wie so etwas aussehen kann!


    So ähnlich steht das auch bei uns im Explosionsschutzdokument!



    Gruß, Jan

  • Hallo paulksmard,


    so ähnlich wie Josi halten wir es auch; ergänzend wird bei uns noch eine Zündgefahrenbewertung anhand der Normen EN 13463-1, -5 und -8 durchgeführt.


    Und zukünftig wird es die ISO 80079-36 und -37 sein. :alien:

  • Nein dies macht keinen Unterschied, da dies ja "nur" die Maschinenrichtlinie ist!
    Die

    Zitat

    89/392/EWG, Anhang IIA

    passt zu den Pumpen von 1994/95, die

    Zitat

    98/37/EG

    wäre auch zu neu gewesen!


    PS: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 30.12.09 galt 98/37/EG, davor 89/392/EWG)

  • Ist denn der "Bestandsschutz" nach BetrSichV überhaupt noch zulässig für so alte Pumpen? Ich hatte das heute bei einer Besprechung angesprochen, jedoch ist dieser Punkt nicht eindeutig klar. Vielleicht hat jemand von euch eine Idee dazu.


    Freundliche Grüße
    Paul

  • Hallo Paul,


    den Begriff "Bestandsschutz" findest Du in keiner Norm, obwohl er trotzdem immer wieder gebraucht wird :irre: . Aber ich will mal ein paar Takte dazu sagen:


    Als die ATEX-Betreiberrichtlinie 1999/92/EG am 16. Dezember 1999 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, gab es mehrere Übergangsfristen, u.a zu finden im Artikel 9
    - gültig seit dem 16. Dez. 1999
    - vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete Arbeitsmittel müssen dem Anhang II Abschnitt A entsprechen
    - nach dem 30. Juni 2003 in Verkehr gebrachte Arbeitsmittel müssen dem Anhang II Abschnitt A und B entsprechen
    - nach dem 30. Juni 2003 erstmalig genutzte Arbeitsstätten müssen dieser RL entsprechen
    - vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten müssen darauf überprüft werden, dass sie die Mindestvorschriften dieser RL erfüllen; diese Überprüfung hatte spätestens bis zum 30. Juni 2006 zu erfolgen!


    Somit haben nach Aktenlage die Anlagen, die nicht bis zum 30. Juni 2006 bewertet wurden, keine Betriebsgenehmigung mehr.....


    Und somit mussten Deine Anlagen schon bewertet worden sein, dieses musste im Explosionsschutzdokument erfasst worden sein - und es besteht keine Veranlassung (wenn das alles gemacht wurde), hier eine Betriebsdauer-Einschränkung anzunehmen......

  • Hallo liebe Leute,


    ein Hersteller hat mir zu der genannten Problematik folgendes geantwortet:



    "wie mit Altprodukten zu verfahren ist, kann in der ATEX-Leitlinie nachgelesen werden: Ein Altprodukt ist eine Pumpe, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 94/9/EG (1. Juli 2003) auf den EU-Markt in Verkehr gebracht und innerhalb der EU in Betrieb genommen wurde. Diese Pumpe erfüllte die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzesvorschriften, undzwar je nach Datum nationale oder EU-Vorschriften. Für diese Produkte gilt die Explosionsschutzrichtlinie nicht!
    Diese Produkte sind innerhalb der EU gemäß Artikel 28/30 des EG-Vertrages im Umlauf, solange sie nicht so modifiziert wurden, dass ihre gesundheits- und sicherheitsbezogenen Merkmale beeinträchtigt wurden."



    Wenn KEINE Beurteilung / Dokumentation vorliegt, dann dürfen diese Pumpen doch trotzdem nicht betrieben werden oder? Bisher ist nur der Elektrische Ex-Schutz bewertet worden sein. Eine Konformitätserklärung hierfür liegt ebenso vor.


    Ich tue mich schwer mit dem Gedanken den "Weiterbetrieb" zu empfehlen, wenn keine Dokumentation vorhanden ist, die einen sicheren Betrieb bescheinigt...


    Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Ich bin langsam wirklich ratlos.. Habe nun schon mehrfache Lösungen angeboten bekommen über diverse Ansprechpartner.

  • Ich werde keine "positive" Beurteilung schreiben, wenn diese Aussage nicht fest in der Atex-Richtlinie verankert ist.


    Bisher lautet meine Aussage zu der/den Pumpe/n so: "In der vorhandenen Dokumentation liegt keine Konformitätserklärung vor. Der Hersteller kann diese nicht nachreichen. Ein Weiterbetrieb der Pumpe mit der Nummer XY wird nicht empfohlen."


    Alles Weitere muss dann der Betreiber entscheiden. Eine Nachzertifizierung ist möglich und liegt bei ~1500€.


    Ist das aus eurer Sicht so i.O?


    Danke für eure Hilfe.

  • Hallo Paul,


    ich möchte Dir nochmals den dringenden Hinweis geben:
    - Sehe Dir nochmal mal meinen Beitrag vom 4. August an
    - Lese Dir den Artikel 9 der RL 1999/92/EG nochmal genau durch
    - Ich habe den Leitfaden mal auf "Altprodukt" durchsucht und dort nichts gefunden; zudem ist er NICHT verbindlich und kann die RL in keinem Fall "überschreiben"!
    - Die von Dir zitierte Stellungnahme ist - wenn nicht gänzlich falsch, dann doch unvollständig von woanders zitiert


    Aus meiner Sicht hatte die Pumpe nie eine Betriebsgenehmigung, wenn eine Überprüfung auf die Mindestanforderungen der RL nicht stattgefunden hat. Und für den von Dir genannten Aufwand könnten wir so eine Bewertung niemals durchführen.....

  • Die Leitlinie, aus der der Hersteller zitiert, gilt für die Herstellerseite, nicht für die Betreiberseite. Das ist erst einmal ganz wichtig zu verstehen.


    Der Betreiber darf ein Vor-ATEX Gerät durchaus weiter betreiben. Du brauchst auch niemanden externen, der Dir irgendwas zertifiziert. Prinzipiell kannst Du die Beurteilung selbst machen. So wahnsinnig viele mechanische Zündquellen dürfte es an dem Produkt nicht geben. Die Frage ist, ob Du es Dir zutraust und auch bereit bist, das mit Deiner Unterschrift zu dokumentieren. Ich will Dir keine Angst machen. Ich würde mir das an Deiner Stelle durchaus zutrauen. Frag doch mal den Hersteller, wie sich diese alte Pumpe technisch von einer neuen ATEX-Pumpe unterscheidet? Vergiss dabei die elektrische Seite. Es geht erstmal nur um die Mechanik. Elektrisch gab es schon vor ATEX einen Ex-Schutz. Ich hatte oben schon mal gefragt: Was fördert die Pumpe?

  • Hallo, das müsste ich prüfen.


    Hatte heute ein interessantes Gespräch mit einem weiteren Hersteller, seine Aussage:


    Sobald bei diese "alten" Pumpen eine organisatorische Schutzmaßnahme (z.B. Temp-Überwachung, Flüssigkeitsüberwachung, ..) vorhanden ist, reicht eine vom Betreiber ausgestellte Gefährdungsbeurteilung.


    Macht irgendwo Sinn, da z.B. Raffinerien, eine unzählige Anzahl von Altpumpen, nicht alle Pumpen austauschen werden/können. Praktisch habe ich das auch selbst erlebt, da musste man dann beim Rundgang die Temperaturen der Lager usw erfühlen, somit war die organisatorische Schutzmaßnahme gegeben und der Betreiber aus der Haftung.


    Was ist eure Meinung dazu?

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