Muß eine Druckfeste Kapselung in der Gesamtkennzeichnung ersichtlich sein?

  • Hallo liebe Leser.
    Gegenwärtig habe ich eine Frage zur Zündschutzart bzw Gerätekennzeichnung "Druckfeste Kapselung"
    Ich verwende einen Atex zugelassenen Miniaturschalter der druckfest gekapselt ist. Diese elektrische "Einheit" des Miniatur Schalters wird in einem anderen (größeren) Gehäuse verbaut.
    Die komplette verbaute Einheit ergibt damit einen mechanischen Druckschalter.


    Bisher ist für diese komplette verbaute Einheit die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden und auf der Außenseite ist eine Gesamt Kennzeichnung des Druckschalters angebracht
    Beispielsweise sieht die Gesamtkennzeichnung des Druckschalters so aus: " [Ex-Symbol] II 2G -20°C kleiner gleich ta kleiner gleich 70° Gb "
    Zusätzlich wird hingewiesen dass der Druckschalter den elektrischen Teil mit seiner ATEX Kennzeichnung
    z.B II 2G Ex d IIC Gb T6 ... enthält.
    Zu meiner Verwunderung teilte ein Kunde mit, dass die ATEX-Bezeichnung
    des kompletten Schalters die Gerätegruppe (IIC) und Zündschutzart (Ex d) enthalten muß. Kann das so sein?

  • Hallo Fuchs,


    für eine korrekte Antwort fehlen hierfür noch einige Daten.
    Wie sieht zum Beispiel die Zulassung des Schalters aus? Kommt in dieser ein U vor (ein Muster z.B. ist: PTB 07 ATEX 2013U), dann ist das nur eine Teil-Zulassung (nicht vollständig). Hier musst du ihn z.B. in ein zertifiziertes Gehäuse (extra für dieses Gerät berechnet) einbauen!
    Oder ist dies ein "komplett"-Gerät, was man zusätzlich in ein normales Gehäuse einbauen darf? Ein Beispiel dafür ist folgende PDF-Datei (Katalog):
    [url=https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjU6rOovPjPAhVJUhQKHarXDkIQFgglMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.tpk-kapfer.de%2Fdownloads_en%2FKatalog_EN.pdf&usg=AFQjCNGWdFzLyagWltUbKLeQWkLc0qYsjQ&bvm=bv.136593572,d.bGs]https://www.google.de/url?sa=t…jQ&bvm=bv.136593572,d.bGs[/url]
    PS: Dies ist ein komplett-Schalter, inklusive 1m Kabel daran. Bei diesen Geräten muss nur die zusätzliche Anschlussdose für mindestens ... Ex e zertifiziert sein!


    Teil mal bitte die kompletten Daten für diesen Druckschalter mit!


    Gruß, Jan

  • Hallo Fuchs,
    das ist leider nur die halbe Wahrheit.
    Bei einem Microschalter vermute ich das dieser geschützt verbaut werden muss. (Schlagtest)
    Auch muss für IIC die Statische Aufladung des Gehäuses betrachtet werden.
    Für Gb (Zone 1) darfst du gar nicht selbst beurteilen als Gerät.


    Aber zur genauen Betrachtung benötigen wir mehr Infos.


    Gruß
    Goofy

  • Hallo ,


    natürlich hat Goofy Recht. Man muss auch auf die statische Aufladung achten!
    Die maximal-Werte standen ehemals in der TRBS 2153. Diese wurde durch den Übergang in die Gefahrstoffverornung geändert in TRGS 727!
    Zu finden ist diese kostenlos unter http://www.baua.de/de/Themen-v…stoffe/TRGS/TRGS-727.html in den Tabellen Seite 13!


    Aber wie schon erwähnt, für eine genauere Aussage diesbezüglich brauchen wir mehr Informationen!


    Gruß, Jan

  • Zuerst einmal vielen Dank für die vielen Reaktionen!
    Ich versuche mal möglichst viele relevante Punkte anzuführen.
    Also der Miniatur-Endschalter mit ATEX- Bescheinigung besitzt kein "U". Dieser Endschalter hat
    ein Kabel dran. Eingebaut bzw. umbaut ist diese Einheit durch ein Alugehäuse (Magnesiummassenanteile kleiner 7,5%)
    und die Leitung wird durch eine ATEX zugelassene Kabelverschraubung ins "Freie" geführt. (Das kann in einem ATEX zugelassenen Anschluss Kasten sein, oder der Anschluss ist außerhalb des Gefährdungsbereiches)
    Die Erdung des Gehäuses erfolgt regelmäßig über ein Rohrgewindeanschluss. Für den Sonderfall dass
    der spätere Anwender ein nicht geerdeten Anschluss oder nichtleitende Kunststoffanschlüsse verwenden möchte,
    wird dieser (durch die beigefügten Sicherheitshinweise) aufgefordert eine extra Erdung zum Gehäuse zu legen.

  • Hallo Fuchs,


    laut den Unterlagen ist dieser Schalter als ein komplettes Gerät ausgelegt mit besonderen Bedingungen (Hinweis ist das "X" am Ende der Baumusterprüfbescheinigung).
    Die besonderen Bedingungen sind immer in Punkt 17 der Baumusterprüfbescheinigung dokumentiert (Aber auch nicht die Bedingungen in der zugehörigen Betriebsanleitung vergessen)!
    Hier steht:


    Laut diesen Bedingungen muß dieses "Schutzvorichtung" nach DIN EN 60079-0 ausgelegt sein.
    Da dieser Druckschalter schon ein "komplett Gerät" ist, reicht das verwendete Gehäuse aus.
    Wie du am Anfang schon geschrieben hast, besitzt dieses die Kennzeichnung "Ex II 2G -20°C <= Ta >= 70°C Gb" und wurde dementsprechend schon nach der Norm überprüft. Diese Bezeichnung reicht hier voll aus (meiner Ansicht nach!!!)! Kontrolliere auch noch einmal die "begleitende Dokumente"!
    Was jetzt noch erledigt werden sollte (Damit man weiß, was in dem Gehäuse sich befindet.):
    Befestige ein Schild mit mit den Gerätedaten des Schalters am Gehäuse!


    Der Anschluss dieses Schalters habe ich hier nicht betrachtet!
    Wenn dieser im Ex-Bereich liegen sollte, dann reicht eine Klemmdose in der Zündschutzart "Ex e".


    Gruß, Jan

  • Hallo zusammen,
    entweder habe ich ein Problem diesen Aufbau zu bereifen, oder es fehlen noch Infos.
    Wenn ich einen Schalter in ein Gehäuse Einbaue bin ich der Hersteller des Gerätes.
    Die BMP schreibt vor das der Schalter in ein nach "EN 60079-0 Geprüftes Gehäuse" montiert werden muss.
    Ist aus meiner Sicht ein zugelassenes Leergehäuse (U-Bescheinigt).
    Der Zusammenbau (Gerät) muss vom Hersteller/ in Verkehrbringer gekennzeichnet werden.
    Für Zone 1 ist eine Herstellerbeurteilung nicht möglich. Nur mit Zulassungsstelle.


    Dann muss auf dem Gehäuse außen die Komplette Kennzeichnung angebracht werden.
    Wäre dann aus meiner Sicht: Hexagon Ex II 2G Ex de Tx Gb Tamb. -20°C...70°C.


    Bitte auch die Größe der Beschriftung laut EN 60079-0 beachten wenn Kunststoff verwendet wird. bei Alu max 8000mm² bei Gb IIC.


    Auch die Warnkennzeichnung "Nicht unter Spannung öffen" nicht vergessen.
    ...


    Gruß
    Goofy

  • Hallo zusammen,


    meiner Meinung nach ist die bisher hier genannte Vorgehensweise nicht korrekt.


    "Schutzvorrichtung" nach EN 60079-0 beinhaltet Auslegung und Prüfung nach der Norm, das heißt das Gehäuse muss auch (bei Geräten der Kategorie 2 von einer Prüfstelle) nach den Einsatzgrenzen- und Bedingungen geprüft sein.


    Die „Gesamtkennzeichnung“ des Gerätes muss alle verwendeten Zündschutzarten enthalten. Es ist nicht möglich, ein Gerät ATEX-konform ohne Zündschutzart zu kennzeichnen, da die ATEX-Richtlinie eine Kennzeichnung nach den verwendeten Normen fordert, in diesem Fall mindestens die 60079-0 und 60079-1.
    Es gilt also entweder weiterhin die Zulassung und Kennzeichnung des Miniaturschalters, oder die Gesamtheit (Miniaturschalter + Schutzvorrichtung) müsste neu zugelassen werden, dann ebenfalls mit der Kennzeichnung II 2G Ex d IIC Gb T6,T5 und ggf. abweichenden Umgebungstemperaturen, abhängig von der Schutzvorrichtung.

  • Hallo zusammen,


    laut der Kennzeichnung "Ex d" ist dies ein druckfest gekapseltes, vollständiges Gerät mit Kabelschwanz (sieht man auch auf den Datenblättern des Gerätes). Dies hat nur die Auflage gegen mechanische Beschädigung geschützt zu werden! Hier muss nur das Gehäuse (oder was auch immer) den Anforderungen der Norm DIN EN 60079-0 entsprechen, was zum Beispiel den Anhang F ("PRüfung von nichtmetallischen Gehäuse und Gehäuseteilen") mit beinhaltet! Da dieses Gehäuse dann als normaler, separater Kasten zu sehen ist, kann man ihn auch als einfaches elektrisches Betriebsmittel ansehen.
    Die zusätzlichen Kennzeichnung "Ex e"

    Zitat

    Ex II 2G Ex de Tx Gb Tamb. -20°C...70°C.


    von der Goofy spricht, würde dann nur zutreffen, wenn auch der Kabelschwanz von diesem Druckschalter in dem Gehäuse verdrahtet wird!
    Solche (identische) Geräte setzt bei uns (und auch in allen anderen Werken der Bayer AG / Covestro / Lanxess) die PAT von dem Hersteller TP Kapfer ein.
    Deshalb kenne ich auch den Aufbau dieser (laut Datnblatt identisch).


    Zitat des Herstellers zu diesem Gerät (eindeutig):

    Zitat

    BARTEC Miniatur-Mikroschalter werden dort eingesetzt, wo kaum noch Platz für ein explosionsgeschütztes Schaltelement vorhanden ist. Sie eignen sich besonders für den Einsatz in Ventilen, Thermostaten, Druckschaltern, Stellgliedern, Füllstandsmess- und Schaltgeräten. Er ist weltweit der kleinste Ex d-Mikroschalter. Die Adern bzw. die Anschlussleitung ist rückseitig eingegossen. Die bewährten BARTEC Miniatur-Mikroschalter sind standardmäßig mit Feinsilber-Kontakten ausgestattet. Für besonders geringe Spannungen und Ströme stehen vergoldete Feinsilber-Kontakte zur Verfügung.


    Schalter mit Anschlussleitung sind mit einer EGBaumusterprüfbescheinigung
    zugelassen. Die Schalter können somit jederzeit mechanisch geschützt in Geräte und Anlagen eingebaut werden - eine weitere Prüfung ist nicht erforderlich. Die Anschlussleitung ist rückseitig eingegossen. Die Adern sind farbig gekennzeichnet. Die Leitungslänge ist 3 m (Standard); andere Längen sind auf Wunsch möglich.


    Gruß, Jan

  • Nach meinem Kenntnisstand, wird wie hier schon erwähnt wurde durch das zusammensetzen des elektrischen und nicht elektrischen Teils ein "neues" Gerät erstellt.
    Hierdurch war/ist geprüft worden, ob durch diesen Zusammenbau neue Gefahren entstanden sind und daraus resultierend sind (Schutz-)maßnahmen getroffen worden.
    Die Dokumentation wurde wie gefordert bei einer benannten Stelle hinterlegt. Das Alugehäuse ist ein selbst produziertes Gehäuse.
    Nun stelle ich mir schon die Frage, ob ich für das (nicht elektrische) Gehäuse (nur wegen der Zone 1) eine Baumusterprüfung brauche?
    Wenn das gerät nicht Gb sondern Gc hätte (Zone 2) wäre damit die Frage nach einer Baumusterprüfung mit "U" gänzlich vom tisch?
    Fragen über Fragen!

  • Hallo zusammen,


    aktuell erstaunt mich der Umgang mit diesem Thema doch sehr.
    Um einen Mechanischen Schutz durch ein Gehäuse nach EN/IEC 60079-0 zugelassenen/geprüften Gehäuse zu gewährleisten muss meiner bescheidenen Meinung nach dieses durch eine Prüfstelle bescheinigt sein.
    Ich erinnere an Temperatur Lagerung, IP und Schlagtest...


    Und den Begriff es einfachen elektrischen Betriebmittels (Simple Apparatus) kenn ich nur aus der Schutzart Ex i.


    Gruß
    Goofy

  • Hallo Goofy,


    hier scheinen wohl all unsere Meinungen komplett auseinander zu gehen.
    Fangen wir noch einmal von vorne an.


    Es gibt einen Miniaturschalter mit folgender Kennzeichnung: II 2G Ex d IIC T6 Gb (aus der Frage, bzw aus der Baumusterprüfbescheinigung in der Antwort 4)
    Dieser hat die Zulassung: EPS 14 ATEX 1689X (aus der Antwort 4)
    Hersteller: Bartec / Typ: 07-2501-****/ ... (aus der Antwort 4)


    Dieses Gerät ist meiner Meinung nach ein komplett zertifiziertes Gerät (Bitte die besonderen Bedingungen erst einmal ignorieren!)
    Die Kennzeichnung ist vollständig mit der Temperaturklasse.
    Die Baumusterprüfbescheinigung besitzt kein "U" am Ende.
    Ich hoffe, hier sind wir noch einer Meinung! Oder?


    So, nun kommen wir zu den besonderen Bedingungen:

    Zitat

    Der Miniatur Endschalter ist durch eine entsprechend geprüfte Schutzvorrichtung nach
    EN 60079-0 vor mechanischer Beschädigung zu schützen.


    Den kompletten Text hatte ich in Antwort 5 geschrieben.
    Wenn man es ganz genau nimmt, wo steht etwas von einem Gehäuse? Es ist nur die Angabe "Schutzvorrichtung gegen mechanischer Beschädigung."
    Über die Norm DIN EN 60079-0 sind wir aber uns alle einig, das ist die Hauptnorm! Diese ist je nach Zundschutzart unterteielt in mehrere weitere Normen.
    Wenn wir uns oben einig waren, dass der Microschalter ein komplettes Gerät ist, was bleibt dann übrig? Ein ganz normales leeres Gehäuse.
    Nach der Norm DIN EN 60079-11 Abschnitt 5.7 ist ein normales Geäuse (Ich spreche hier von einem ohne Klemmen!!!) ein ...!?


    So weiter geht es.
    Jetzt nehmen wir uns Hersteller Aussage genau zu diesem Gerät vor:

    Zitat

    Die Schalter können somit jederzeit mechanisch geschützt in Geräte und Anlagen eingebaut werden - eine weitere Prüfung ist nicht erforderlich.


    Natürlich, wenn in diesem Gehäuse Klemmen eingebaut sind, an dem der Schalter angeklemmt wird (Der Schalter selber besitzt keine!!!), dann gebe ich allen Recht.
    Dann ist definitiv eine neue Abnahme dieser Gerät notwendig!!!!


    Solange der Kabelschwanz nach außen geführt wird, in einen separate Klemmkasten mit mindestens der Schutzart "Ex e", solange sehe ich dieses Geäuse als einfaches Gerät =

    Zitat

    Simple Apparatus

    an!


    Für eine 100%'ige Antwort (womit wir alle einverstanden sind), sollte Fuchs den Hersteller fragen!


    Tschüß, Jan

  • Hallo noch einmal,


    ich vergaß noch etwas zu erwähnen.


    Falls dieses Gehäuse eine eigene Zündschutzart (wie z.B.: e, d, ...) und Baumusterprüfbescheinigung besitzt und man baut etwas herein, dann muß man diese natürlich neu bewerten (lassen). Wenn nicht, erlischt diese Zulassung. Das ist ganz klar (vielleicht haben wir uns dies bezüglich miss verstanden).
    Wenn wir nach meinem letzten Post einer Meinung sein sollten, stellt sich nun die Frage:
    Was will man eigentlich schützen (Es heißt ja auch Zündschutzart.)??? Ein Gerät, bei dem wir nichts verändert haben und das, dass sich durch die eigene Zündschutzart "Ex d" selber schützt?!?


    Laut Fuchs wurde aber nur folgendes für das Gehäuse bestimmt:

    Zitat

    Ex II 2G -20°C <= Ta >= 70°C Gb


    Ein anderes Beispiel dafür ist (Bei uns auch sehr oft eingesetzt.):
    Wir haben für den Notfall eine Augenspülflasche (Falls man in der Chemie mit dem Produkt in Berührung kommt!) in eime Kasten ("Gehäuse" - den man öffnen kann/muß) eingebaut.
    Dieser wird wegen der ganz jährigen Problematik im Winter über eine E-Heizung beheizt. Die Heizung und auch das zugehörige Thermostat besitzten auch
    eine eigene Zulassung und sind als "komplett-Gerät" anzusehen!
    Erlischt dann hier beim Öffnen des Kastens die Zulassung?!? ;)
    Der Kasten hat auch keine.


    Wenn diese oben beschriebenen Schalter nicht komplett wären, würde die Temperaturklasse in der Kennzeichnung fehlen und die Baumusterprüfbescheinigung hätte am Ende ein "U" (für nicht vollständig).
    Anmerkung: Dann ist auch immer das Gerät (zwecks Anschlussklemmen) mit mind. "Ex de" gekennzeichnet (d für den Schalter / e für die Anschlussklemmen).


    Gruß, Jan

  • Hallo Jan,


    ich glaube so weit sind wir gar nicht auseinander.
    Mich stören hier zwei Dinge:


    Der Miniatur Endschalter ist durch eine entsprechend geprüfte Schutzvorrichtung nach
    EN 60079-0 vor mechanischer Beschädigung zu schützen.


    Das deutet für mich auf ein Gehäuse hin.
    Wenn wir hier von einem Gehäuse ausgehen dann muss erstens die Kennzeichnung des Schalters als Kopie auf das Gehäuse.
    Woher soll der Anwender sonst wissen was sich im Gehäuse befindet?
    Und Zweitens muss ich den Einbau und das Gehäuse bewerten.
    Statische Aufladung, Erdung, IP-Schutzart, Wärmeleitfähigkeit (Wärmestau im Innern)...


    Und ich bin bei dir wenn dieser Schalter mit Ex i Stromkreisen betrieben wird.
    Dann benötige ich aber keine Ex d Schalter, sondern kann jeden Schalter als Simple Apparatus betreiben.


    Wenn ich aber kein Ex i nutze ist der verweis auf 60079-11 (Ex i) unzulässig. und für alle anderen Schutzarten gibt es die S.A.s nicht.


    Wir sind uns sicherlich einig das hier kein Risiko besteht. Aber wenn Josi als Hersteller auftritt und das als Lösung an Kunden Verkauft würde ich als Kunde auf eine Zulassung für diese Lösung bestehen.


    Wenn du das als Anwender selbst erstellst und betreibst ist die Lage etwas anders.

    Gruß
    Goofy

  • Hallo Goofy,


    einige Sachen hatte ich diesbezüglich schon erwähnt:


    Zitat

    Wenn wir hier von einem Gehäuse ausgehen dann muss erstens die Kennzeichnung des Schalters als Kopie auf das Gehäuse.
    Woher soll der Anwender sonst wissen was sich im Gehäuse befindet?


    Dazu hatte ich etwas in der Antwort 5 geschrieben.

    Zitat

    Und Zweitens muss ich den Einbau und das Gehäuse bewerten.
    Statische Aufladung, Erdung, IP-Schutzart, Wärmeleitfähigkeit (Wärmestau im Innern)...


    Bewertet wurde dies ja schon siehe auch die Frage:

    Zitat

    [Ex-Symbol] II 2G -20°C kleiner gleich ta kleiner gleich 70° Gb


    Damit wurde dieser Kasten für mich auf statische Aufladung und Schlagfestigkeit hin überprüft (Hier wurde nur der Kasten überprüft.).
    Darüber (tatische Aufladung, ...) hatten wir auch schon vorher geschrieben!


    Na gut, der Verweis auf EN 60079-11 ist nicht ganz zutreffend, da es kein "elektrisches " Betriebsmittel ist, aber ein einfaches Betriebsmittel.
    Auf was für eine Zündschutzart hin willst du das Geäuse überhaupt testen lassen, wenn keine zusätzlich eingebauten Klemmen sich darin befinden und der Schalter separat komplett bescheinigt ist?
    "Ex e" & "Ex de" passt nicht, da hier keine zusätzlichen elektrischen Klemmen eingebaut sind!
    "Ex d" für das Gehäuse ist hier definitiv übertrieben (ok, doppelt hält besser).
    "Ex c" (konstruktive Sicherheit -> mechanischer Ex-Schutz) ist etwas übertrieben!


    Ich würde mich hier über noch mehr Meinungen freuen, da dieses Thema mehrere unterschiedliche Meinungen besitzt.


    Gruß, Jan

  • Hallo Fuchs,


    zunächst einmal - auch wenn etwas verspätet - herzlich Willkommen bei uns im Ex-Forum.


    Da ich zur Zeit unterwegs bin, nur eine kurze Stellungnahme von mir und meiner Meinung :bgdev:


    Es kommt bei uns häufiger vor, das Gehäuse und/oder Gehäuse-ähnliche Konstruktion rein zum mechanischen Schutz elektrischer Betriebsmittel genutzt und geprüft werden. Es ist eben das bekannte Verfahren nach 26.4 der EN 60079-0 durchzuführen, zusammengefasst in etwa so (zulässige Abweichungen lasse ich mal weg):
    - Umgebungstemperaturbereich festlegen, z.B. -20 .. 60 °C
    - Erwärmung bestimmen, z.B. 30 K
    - Lagerbedingungen festlegen, hier wäre es -25 °C und 110 °C für Geräte der Kategorie 2
    - 4 Muster herstellen und 14 Tage feucht konditionieren, bei 95 °C und 90 % rF
    - diese Muster dann 14 Tage trocken bei 110 °C konditionieren
    - einen Tag warten
    - 24 Stunden in der Kälte lagern
    - alle Gehäuse stoßen, ggf. auch warm und kalt (kommt auf die Dichtungen und die Kunststoffteile an)
    - das "schlechteste" Gehäuse wird herausgesucht
    - daran wird IP durchgeführt


    All dieses muss nicht in einer EG-BMP münden, sondern kann in einer Herstellererklärung verpackt werden. Mir reicht das dann - aber auch nicht weniger.

  • Ich habe mir nochmal das ganze Bewertungsprozedere angeschaut. Hier ist u.a. auch die EN13463-1 angewendet worden. Nach meinem Wissensstand ist Ersatzweise ab 10/2016 die ISO 80079-36 anzuwenden. Das hätte dann zumindest ab sofort Konsequenzen (wenn die nachfolgende Aussage korrekt ist)


    Zitat

    Was ist anders als bei ATEX?


    Ein großer inhaltlicher Unterschied zur europäischen ATEX-Regelung besteht darin, dass diese eine Konformitätsbewertung durch eine externe Stelle nur für Kategorie 1-Ausrüstung zwingend erfordert, die zur Verwendung in der Zone 0 bestimmt ist. Bei Maschinen für den Einsatz in Zone 1 und Zone 2 reicht eine eigene Einschätzung des Herstellers aus, die er in einer entsprechenden Konformitätserklärung selbst dokumentiert. Nach den 2016 zur Veröffentlichung anstehenden neuen Normen IEC 80079-36 und 80079-37 wird eine einfache Deklaration des Herstellers für eine Konformitätszertifizierung jedoch nicht ausreichen.


    Ich würde es mir anders wünschen, aber leider ist das Leben kein Wunschkonzert. Leider habe ich aktuell die Norm IEC 80079-36 nicht vorliegen :(

  • Hallo Fuchs,


    wo hast Du das Zitat her? Es ist nicht falsch, aber ungenau.....


    A. Unter ATEX bleibt alles beim Alten; eine Herstellerbewertung und ggf. Hinterlegung bleibt wie gehabt
    B. Für eine IECEx-Zulassung ist das Zitat richtig, kommt aber hier bei uns eher selten vor - und reicht wohl nach dem heutigen Stand auch allein nicht für Europa aus.

  • Hm - unser Kunde würde gerne eine Zündschutzart (C -Konstruktive Sicherheit) für das Gehäuse (EN 13463-5) mit in der Kennzeichnung aufnehmen wollen. Ich finde das auch etwas übertrieben, aber was spricht dafür oder was dagegen? Wären nach EN 13463-5 weitergehende Prüfungen notwendig?

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